S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Kunst und Kultur der Völker und den
Zusatz e.V. nach der Eintragung.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 20259 Hamburg, Schulweg 50
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg einzutragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Völkerverständigung und
aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Der Verein verfolgt keine
politischen Ziele.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 in der
jeweils gültigen Fassung.
3. Zweck des Vereins ist die Abhaltung von Tagungen, Veranstaltungen, sowie die
Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen , die geeignet sind, kulturelle Geschichte
der Völker unter besonderer Darstellung von handwerklicher und religiöser Kunst und der
traditionellen Kunst und Musik bekannt zu machen
4. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch ethnologische
Aufklärung , Darstellung von Brauchtum und traditionellem Handwerk,
sowie Unterstützung von Personen oder Vereinigungen die eben diesen
Zwecken verpflichtet sind und auch zum Erhalt solcher Werte beitragen.
§ 3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche , volljährige Person werden, die
seine Ziele unterstützt und bereit ist dafür regelmäßig ehrenamtlich zur Verfügung zu stehen.
Über die Aufnahme entscheiden die Aktiven Mitglieder in der Aktivenversammlung.
Die ersten Aktiven Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.
a) Die Zahl der Aktiven Mitglieder soll nicht mehr als 16 betragen.
b) Die Zahl der Aktiven Mitglieder kann mehr als 16 betragen , wenn
durch Neuwahl auf einer Mitgliederversammlug Passive oder
Fördermitglieder in den Vorstand gewählt werden.Vorstandsmitglieder
sind automatisch Aktive Mitglieder. Solange durch Neuwahlen die Zahl
der Aktiven Mitglieder größer als 15 ist können keine Aktiven Mitglieder
neu aufgenommen werden.
2. Passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige,natürliche und jede juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt und bereit ist Hilfe bei der Umsetzung des
Vereinszwecks bei Bedarf oder in begrenzten Bereichen zu leisten. Juristische Personen
müssen eine natürliche Person als stimmberechtigten Bevollmächtigten bei Vorstand
schriftlich anmelden.
Über die Aufnahme entscheiden die Aktiven Mitglieder. Das aktive Stimmrecht von
Passiven Mitgliedern ist beschränkt auf die in $ 8 aufgeführten Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlungen.
3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit
ist denVerein satzungsgemäß finanziell zu unterstützen.Fördermitglieder haben kein aktives
Stimmrecht.Über die Aufnahme entscheiden die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung
kann den Beschluß abändern.
4. Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß seitens der Aktiven
Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
des Mitglieds. Er ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins
schädigenden Verhaltens kann mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung abgegebenen , gültigen Stimmen der Aktiven Mitglieder beschlossen
werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat und der
Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme auf der Mitgliederversammlung gehabt hat.
6. Eine Aktive Mitgliedschaft kann durch die Versammlung der Aktiven Mitglieder in eine
Passive verändert werden , wenn dafür ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt und dieser
auf der Tagesordnung zu einer MV oder einer Aktivenversammlung vorliegt und dem
Betroffenen eine Kopie dieses Antrags mit der Einladung zugegangen ist.
Eine Aktive Mitgliedschaft kann durch eine einfache schriftliche Erklärung des betreffenden
Aktiven Mitgliedes freiwillig in eine Passive Mitgliedschaft verändert werden.
7. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen , wenn
ein Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung in zwei Stufen den Vereinsbeitrag für
mehr als 6 Monate nicht bezahlt hat.
8. Alle volljährigen natürlichen Personen , die Mitglied des Vereins sind , können in den
Vorstand gewählt werden .
§ 5
Beiträge
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages im voraus. Bei Eintritt ist
der Jahresbeitrag nach den verbleibenden vollen Monaten des Kalenderjahres anteilig zu
bemessen.- Rückerstattungen sind nicht möglich.
2. Eine Veränderung der Beiträge kann von der Mitgliederversammlung
durch Aktive und Passive Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 6
Organe des Vereins
1. Entscheidungsbefugte Organe des Vereins sind :
a) Der Vorstand.
b) Die Aktivenversammlung.
c) Die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der
Schatzmeister. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen werden von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Soweit er nicht verhindert ist, soll der Vorsitzende des Vorstands zu den Unterzeichnern
gehören. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt über diese Zeit hinaus im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederver-
sammlung gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand hält mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung ab. Er ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege
herbeiführen, falls kein Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Beifügung der Tagesordnung.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperieode aus, so wählt der Vorstand
zusammen mit den Aktiven Mitgliedern ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Aktiven
Mitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, kurz MV, ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine zusätzliche ordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20% der Aktiven und Passiven
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages-
ordnung.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt
wenn mindestens 7 Aktive Mitglieder anwesend sind.Bei nicht ausreichender Anwesenheit
muß unter Wahrung der 14 Tage Frist neu eingeladen werden . Diese Folgeversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aktiven Mitglieder abstimmungsberechtigt.
5. Die Mitgliederversammlung eröffnet und leitet der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinder-
ung einer seiner Vertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Aktiven Mitglieder einen
Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit aus den Reihen aller Mitglieder. Eine Ver-
hinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seiner
Stellvertreter zu erörtern ist.
6. Die MV als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
7. Der MV sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die MV
wählt zwei Rechnungsprüfer,die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und
über das Ergebnis vor der MV zu berichten.
Die MV entscheidet über:
a) Änderung der Satzung des Vereins.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Neuwahl des Vorstandes.
d) Neuwahl von Revisoren des Vereins.
... e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge
f) Auflösung des Vereins
§ 9
Die Aktivenversammlung
1. Die Aktivenversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
2. Die Aktivenversammlung ist auch innerhalb von 14 Tagen einzuberufen wenn 5 Aktive
Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes Beantragen.
3. Die Einberufung der Aktivenversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung.
4. Jede satzungsgemäß einberufene Aktivenversammlung wird als beschlußfähig anerkannt
wenn mindestens 7 Aktive Mitglieder anwesend sind.Bei nicht ausreichender Anwesenheit
muß unter Wahrung der 14 Tage Frist neu eingeladen werden . Diese Folgeversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aktiven Mitglieder abstimmungsberechtigt.
5. Die AV faßt ihre regulären Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Aktiven
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Die Aktivenversammlung entscheidet über:
a) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.
b) Die Verabschiedung des Haushaltsplans.
c) Die langfristige Projektplanung.
d) Die Neuaufnahme von Mitgliedern.
e) Den Ausschluß von Mitgliedern.
f) Die Bestellung von Wahlleitern.
g) Die Bestellung von Delegierten.
§ 10
Bekundung von Beschlüssen
1. Die in Vorstandssitzungen , den Aktivenversammlungen und in der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungs-
leiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederver-
sammlung anwesenden Aktiven und Passiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den
"S.O.S. Kinderdörfer e.V."
3. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen und protokolliert am 25.August 1996 in Hamburg.