Liebe Freunde unseres Vereins, liebe MarktkollegInnen,

Auch in diesem Jahr ist die Unsicherheit in Hinsicht auf Insidenzwerte, Coronaauflagen, wie z.B. Besucheranzahlkontrolle, Standabstände, Tests usw. so groß, dass die Durchführung des Marktes in Lüneburg ein zu großes planerisches Risiko für den Verein darstelltAuch in diesem Jahr ist die Unsicherheit in Hinsicht auf Insidenzwerte, Coronaauflagen, wie z.B. Besucheranzahlkontrolle, Standabstände, Tests usw. so groß, dass die Durchführung des Marktes in Lüneburg ein zu großes planerisches Risiko für den Verein darstellt

auch in diesem Jahr ist die Unsicherheit in Hinsicht auf Inzidenzwerte, Coronaauflagen, wie z.B. Besucheranzahlkontrolle, Standabstände, Tests usw. so groß, dass die Durchführung des Marktes in Lüneburg ein zu großes planerisches Risiko darstellt. Daher wird es hoffentlich endlich ein Wiedersehen in 2022 geben!

Vereinssitz

Adressänderung!

Kunst und Kultur der Völker e.V.

Kugelwechsel 1 d

22391 Hamburg

 

Vorstand

1. Vorsitzende

Susann-Katrin Salama-Arp

Georg-Thorn-Str. 13

24217 Schönberg

 

2. Vorsitzende

Christine Boison

Drennhäuser Elbdeich 9

21423 Drage

 

3. Vorsitzender und Kassenwart

Kai Brenke

Kugelwechsel 1 d

22391 Hamburg

Unsere nächsten Markttermine

3. Markt der Kulturen im Lübecker Schuppen 6 9. - 11.4.2021 - fällt aus

22. Markt der Kulturen im Lüneburger Glockenhaus - 15. - 17.10.2021 - fällt aus

Kontakt

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S A T Z U N G

 

§ 1

 

Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Kunst und Kultur der Völker und den

Zusatz e.V. nach der Eintragung.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 20259 Hamburg, Schulweg 50

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg einzutragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen Völkerverständigung und

aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Der Verein verfolgt keine

politischen Ziele.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 in der

jeweils gültigen Fassung.

3. Zweck des Vereins ist die Abhaltung von Tagungen, Veranstaltungen, sowie die

Durchführung von Ausstellungen und Vorträgen , die geeignet sind, kulturelle Geschichte

der Völker unter besonderer Darstellung von handwerklicher und religiöser Kunst und der

traditionellen Kunst und Musik bekannt zu machen

4. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch ethnologische

Aufklärung , Darstellung von Brauchtum und traditionellem Handwerk,

sowie Unterstützung von Personen oder Vereinigungen die eben diesen

Zwecken verpflichtet sind und auch zum Erhalt solcher Werte beitragen.

§ 3

Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des

Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche , volljährige Person werden, die

seine Ziele unterstützt und bereit ist dafür regelmäßig ehrenamtlich zur Verfügung zu stehen.

Über die Aufnahme entscheiden die Aktiven Mitglieder in der Aktivenversammlung.

 

Die ersten Aktiven Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.

a) Die Zahl der Aktiven Mitglieder soll nicht mehr als 16 betragen.

b) Die Zahl der Aktiven Mitglieder kann mehr als 16 betragen , wenn

durch Neuwahl auf einer Mitgliederversammlug Passive oder

Fördermitglieder in den Vorstand gewählt werden.Vorstandsmitglieder

sind automatisch Aktive Mitglieder. Solange durch Neuwahlen die Zahl

der Aktiven Mitglieder größer als 15 ist können keine Aktiven Mitglieder

neu aufgenommen werden.

2. Passives Mitglied des Vereins kann jede volljährige,natürliche und jede juristische

Person werden, die seine Ziele unterstützt und bereit ist Hilfe bei der Umsetzung des

Vereinszwecks bei Bedarf oder in begrenzten Bereichen zu leisten. Juristische Personen

müssen eine natürliche Person als stimmberechtigten Bevollmächtigten bei Vorstand

schriftlich anmelden.

Über die Aufnahme entscheiden die Aktiven Mitglieder. Das aktive Stimmrecht von

Passiven Mitgliedern ist beschränkt auf die in $ 8 aufgeführten Beschlussfassungen

der Mitgliederversammlungen.

3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit

ist denVerein satzungsgemäß finanziell zu unterstützen.Fördermitglieder haben kein aktives

Stimmrecht.Über die Aufnahme entscheiden die aktiven Mitglieder. Die Mitgliederversammlung

kann den Beschluß abändern.

4. Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß seitens der Aktiven

Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung

des Mitglieds. Er ist zum Ende des jeweils laufenden Monats möglich.

5. Der Ausschluß eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins

schädigenden Verhaltens kann mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer ordentlichen

Mitgliederversammlung abgegebenen , gültigen Stimmen der Aktiven Mitglieder beschlossen

werden, wenn die Frage des Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat und der

Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme auf der Mitgliederversammlung gehabt hat.

6. Eine Aktive Mitgliedschaft kann durch die Versammlung der Aktiven Mitglieder in eine

Passive verändert werden , wenn dafür ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt und dieser

auf der Tagesordnung zu einer MV oder einer Aktivenversammlung vorliegt und dem

Betroffenen eine Kopie dieses Antrags mit der Einladung zugegangen ist.

Eine Aktive Mitgliedschaft kann durch eine einfache schriftliche Erklärung des betreffenden

Aktiven Mitgliedes freiwillig in eine Passive Mitgliedschaft verändert werden.

7. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen , wenn

ein Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung in zwei Stufen den Vereinsbeitrag für

mehr als 6 Monate nicht bezahlt hat.

8. Alle volljährigen natürlichen Personen , die Mitglied des Vereins sind , können in den

Vorstand gewählt werden .

§ 5

 

Beiträge

 

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages im voraus. Bei Eintritt ist

der Jahresbeitrag nach den verbleibenden vollen Monaten des Kalenderjahres anteilig zu

bemessen.- Rückerstattungen sind nicht möglich.

2. Eine Veränderung der Beiträge kann von der Mitgliederversammlung

durch Aktive und Passive Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 6

Organe des Vereins

1. Entscheidungsbefugte Organe des Vereins sind :

a) Der Vorstand.

b) Die Aktivenversammlung.

c) Die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der

Schatzmeister. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsgeschäftliche Erklärungen werden von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Soweit er nicht verhindert ist, soll der Vorsitzende des Vorstands zu den Unterzeichnern

gehören. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt über diese Zeit hinaus im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederver-

sammlung gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand hält mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung ab. Er ist beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefaßt. Der Vorstand kann Beschlüsse ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege

herbeiführen, falls kein Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die

Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Beifügung der Tagesordnung.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperieode aus, so wählt der Vorstand

zusammen mit den Aktiven Mitgliedern ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Aktiven

Mitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung, kurz MV, ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine zusätzliche ordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20% der Aktiven und Passiven

Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer

Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages-

ordnung.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt

wenn mindestens 7 Aktive Mitglieder anwesend sind.Bei nicht ausreichender Anwesenheit

muß unter Wahrung der 14 Tage Frist neu eingeladen werden . Diese Folgeversammlung

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aktiven Mitglieder abstimmungsberechtigt.

5. Die Mitgliederversammlung eröffnet und leitet der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinder-

ung einer seiner Vertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Aktiven Mitglieder einen

Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit aus den Reihen aller Mitglieder. Eine Ver-

hinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seiner

Stellvertreter zu erörtern ist.

6. Die MV als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern

bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen

wurden.

7. Der MV sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung

über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die MV

wählt zwei Rechnungsprüfer,die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte

des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und

über das Ergebnis vor der MV zu berichten.

Die MV entscheidet über:

a) Änderung der Satzung des Vereins.

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Neuwahl des Vorstandes.

d) Neuwahl von Revisoren des Vereins.

... e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge

f) Auflösung des Vereins

 

§ 9

Die Aktivenversammlung

 

1. Die Aktivenversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

2. Die Aktivenversammlung ist auch innerhalb von 14 Tagen einzuberufen wenn 5 Aktive

Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes Beantragen.

3. Die Einberufung der Aktivenversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe

der Tagesordnung.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Aktivenversammlung wird als beschlußfähig anerkannt

wenn mindestens 7 Aktive Mitglieder anwesend sind.Bei nicht ausreichender Anwesenheit

muß unter Wahrung der 14 Tage Frist neu eingeladen werden . Diese Folgeversammlung ist

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aktiven Mitglieder abstimmungsberechtigt.

5. Die AV faßt ihre regulären Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Aktiven

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Die Aktivenversammlung entscheidet über:

a) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.

b) Die Verabschiedung des Haushaltsplans.

c) Die langfristige Projektplanung.

d) Die Neuaufnahme von Mitgliedern.

e) Den Ausschluß von Mitgliedern.

f) Die Bestellung von Wahlleitern.

g) Die Bestellung von Delegierten.

 

§ 10

Bekundung von Beschlüssen

1. Die in Vorstandssitzungen , den Aktivenversammlungen und in der Mitgliederversammlung

gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungs-

leiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederver-

sammlung anwesenden Aktiven und Passiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur

nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

Vereinsvermögen an den

"S.O.S. Kinderdörfer e.V."

3. Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.

mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der

Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Beschlossen und protokolliert am 25.August 1996 in Hamburg.